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AGBs

Lieferungs- und Verkaufsbedingungen

Allen Verein­barungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde; sie gelten durch Auftrag­erteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Anders­lautende Bedingungen als nachstende haben für uns keine Gültigkeit, auch wenn wir ihnen nicht aus­drücklich wider­sprechen. Verein­barungen, die von den nach­stehenden Bedingungen abweichen, bedürfen zur Gültigkeit unserer schrift­lichen Bestätigung.

I. Angebote und Preise

1. Unsere Angebote sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung. Angebote, die mündlich, telefonisch oder telegrafisch abgegeben wurden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit stets unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Ein Auftrag, der aufgrund eines unserer schriftlichen Angebote erfolgt, gilt mit Ablauf einer Frist von zwei Wochen als angenommen, wenn wir nicht innerhalb der Frist widersprechen.

3. Bestätigte Preise sind auf die Dauer von 90 Tagen ab Vertragsschluss bindend. Dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden. Falls unsere Leistung später als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, behalten wir uns eine angemessene Preiserhöhung vor, unter der Voraussetzung, dass sich die bei Vertragsabschluß gegebenen und für die Preisbestimmung maßgeblichen Verhältnisse, insbesondere Kosten für Material, Löhne, Transport, öffentliche Abgaben und ähnliches verändert haben sollten. Unsere Preise verstehen sich – wenn nichts anderes vereinbart ist – ab Werk Eschweiler; ihnen ist die im Zeitpunkt der Leistung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer hinzuzurechnen.

II. Lieferung und Gefahrtragung

1. Angabe von Lieferzeiten oder Herstellungsdaten gelten nur dann als verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.

2. Die angegebenen Lieferfristen werden nach Maßgabe der bestehenden Verhältnisse gewissenhaft abgegeben und nach Möglichkeit eingehalten. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist.

3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen beim Eintritt unvorher gesehener Hindernisse, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten. (Wir verpflichten uns, solche Hindernisse unverzüglich mitzuteilen).

4. Bei späteren Abänderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

5. Überschreiten wir die vereinbarte Lieferzeit, so hat der Auftraggeber das Recht, schriftlich eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung, verspäteter Erfüllung oder Unmöglichkeit der Leistungen sind ausgeschlossen, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits.

6. Die Lieferung erfolgt stets – sofern nicht anders vereinbart ist – auf dem nach unserem Ermessen besten und schnellsten Transportweg und zwar auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Mit Auslieferung der Ware an unseren Versandbeauftragten – spätestens jedoch mit verlassen des Werkes – geht die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Der Abschluss einer Transportversicherung ist grundsätzlich vom Besteller auszuführen und zu bezahlen. Soll unsererseits eine Versicherung durchgeführt werden, muss dies ausdrücklich auf der Bestellung vermerkt sein; die Kosten für diese Versicherung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Die Kosten der Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers. Einfache Verpackung wird billigst berechnet und nicht mehr zurückgenommen. Versandkisten werden zu Selbstkosten berechnet und nach frachtfreier Rücksendung zu 50 % des berechneten Wertes gutgeschrieben.

III. Zahlungsmodalitäten

1. Mangels anderslautender Zahlungsvereinbarung sind alle Rechnungen binnen 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Bezahlung innerhalb 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto vom Nettobetrag der Rechnung. Wechsel können nur nach Absprache angenommen werden, wenn uns die entstehenden Auslagen für Diskont- und sonstige Spesen vergütet werden.

2. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Absatz 1 gerät der Besteller, der Vollkaufmann ohne Mahnung in Verzug. Der Verzug für einen Nichtkaufmann wird durch die Mahnung mit Fristsetzung begründet. Fällige Beträge sind nach Eintritt des Verzuges mit 2 % Jahreszins über dem jeweiligen Diskontsatz der deutschen Bundesbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Verzugschadens oder nachgewiesener höherer Zinsen bleibt vorbehalten.

3. Ergeben sich nach Vertragsabschluß begründete Bedanken hinsichtlich der Kreditwürdigkeit des Bestellers oder seiner wirtschaftlichen Verhältnisse, so steht uns das Recht zu, nach unserer Wahl Vorkasse oder Sicherheitsleistung innerhalb einer Woche vom Besteller zu verlangen. Wir haben auch wahlweise das Recht, die Ausführung des Auftrages zu unterbrechen und sofortige Abrechnung zu verlangen; im Weigerungsfall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall steht dem Auftraggeber ein Schadenersatzanspruch nicht zu.

IV. Gewährleistung

1. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt bzw. Übergabe auf ordnungsgemäßen Zustand hin zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich – spätestens nach 8 Tagen – schriftlich anzuzeigen. Kommt der Besteller dieser Anzeigenpflicht nicht nach, entfallen seine Gewährleistungsansprüche.

2. Für alle Maschinen und Geräte gewährleisten wir – sachgemäße Behandlung vorausgesetzt – eine dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Fehlerfreiheit in Werkstoff und Werkarbeit. Die Gewährleistung beträgt 12 Monate seit der Abnahme. Die Ingebrauchnahme gilt als Abnahme. Mit Ablauf dieser Frist erlischt jegliche Verbindlichkeit für die Lieferung. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind jedoch solche Teile (Heizelemente, Kollektoren und Kohlen), die Verbrauchsteile sind und einen normalen Verschleiß unterliegen.

3. Unsere Gewährleistungspflichten beschränken sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Kommen innerhalb angemessener Zeit – spätestens innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Eingang der schriftlichen Mängelrüge – unserer Gewährleistungspflicht nicht nach oder schlagen die Maßnahmen der Gewährleistung fehl, so ist der Besteller berechtigt, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern er seine Absicht unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist vorher schriftlich angekündigt hat.

4. Die Rücksendung mangelhafter Waren bedarf unserer vorherigen Zustimmung und hat frachtfrei zu erfolgen. Die Behebung der Mängel durch den Besteller darf nur mit unserem Einverständnis erfolgen. Für seitens des Bestellers an Dritte ohne unser Einverständnis etwa vorgenommen Instandsetzungen wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

5. In jedem Fall ausgeschlossen ist eine zu unseren Lasten gehende Ersatzpflicht wegen Folgeschäden, die im Zusammenhang mit der mangelhaften Lieferung oder Leistung, mangelhaften Nachbesserung oder einer Schadensverursachung aus Anlass der Lieferung, Leistung oder Nachbesserung entstehen.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Zahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung der Parteien vor, auch soweit es sich im Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen handelt. Sollten die durch Eigentumsvorbehalt zu unseren Gunsten bestehenden Sicherheiten unserer augenblickliche Forderung um mehr als 20 % übersteigen, werden auf Verlangen des Bestellers entsprechende Sicherheiten nach unserer Wahl freigegeben.

2. Der Besteller hat für die Dauer des Eigentumsvorbehalts die Liefergegenstände gegen Feuer, Diebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern und uns dies auf Verlangen nachzuweisen.

3. Der Besteller darf über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände nicht verfügen, außer wenn diese mit der Bestimmung an ihn geliefert worden sind, dass sie in ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeitet, eingebaut oder weiter veräußert werden dürfen.

4. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gepfändet, hat der Besteller uns sofort umfassend zu unterrichten und den Dritten auf unsere Rechte aufmerksam zu machen. Alle durch unsere Interventionen entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Im Falle der Weiterveräußerung der Ware tritt der Besteller schon hiermit seine Ansprüche gegen seinen Kunden bis zur Höhe der sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche an uns ab. Wir sind berechtigt und der Besteller auf unser Verlangen verpflichtet, dem Kunden die Abtretung schriftlich anzuzeigen. Gegebenenfalls hat der Besteller auch im Wege des verlängerten Eigentumsvorbehaltes uns das Eigentum an den Gegenständen gegenüber seinen Kunden vorzubehalten.

VI. Aufrechnung und Zurückbehaltung

Dem Besteller steht gegen fällige Ansprüche unsererseits das Recht der Aufrechnung nur zu, soweit seine Gegenansprüche von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers, die nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen.

VII. Schlussbestimmungen und Gerichtsstand

1. Alle Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form gültig.

2. Der Vertrag und die Lieferungs- und Verkaufsbedingungen bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gültig.

3. Für Vollkaufleute ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz unserer gewerblichen Niederlassung. Dieser Gerichtsstand gilt darüber hinaus stets für das Mahnverfahren. Dies gilt auch für alle sich aus Wechseln und Schecks ergebenden Verpflichtungen. Es gilt Deutsches Recht.